Satzung für den NABU Eckernförde im
Naturschutzbund NABU Schleswig-Holstein e.V.
(in der Fassung vom 13.04.2010)
§ 1 Name und Sitz
1 Die Gruppe führt den Namen „Naturschutzbund NABU Eckernförde“. Der NABU Eckernförde
ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschlands, e.V. gem. § 5 Abs. 1 der
Satzung des Bundesverbandes. Er erkennt die Satzungen des Bundesverbandes und des
NABU Schleswig-Holstein an. Seine eigene Satzung darf nicht im Widerspruch zu den
Satzungen der Vorgenannten stehen.
2 Der NABU Eckernförde hat seinen Sitz in Eckernförde.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1 Zweck des NABU Eckernförde sind der Schutz und die Pflege von Umwelt und Natur unter
besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt sowie die Förderung naturverbundener Landschaftspflege.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Erhaltung, Schaffung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensgrundlagen
für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,
b) Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c) öffentliches Vertreten und Verbreiten des Natur- und Umweltschutzgedankens,
insbesondere dessen Förderung unter der Jugend und im Bildungsbereich,
d) Mitwirkung bei Planungen, die Einfluss auf Natur und Landschaft haben,
e) Einwirkung auf Gesetzgeber und Verwaltung gemäß den vorgegebenen Aufgaben
und Zielen sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften.
2. Der NABU Eckernförde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
überparteiliche Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
3. Der NABU Eckernförde ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des NABU Eckernförde dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der NABU Eckernförde betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbundes NABU
Schleswig-Holstein in seinem Bereich.
2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den NABU
entscheidet gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand des NABU
Eckernförde oder eine andere zuständige Gliederung des Vereins. Die Form der
Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt
muss spätestens am 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres
schriftlich gegenüber dem Vorstand des NABU Eckernförde oder einem anderen Organ
des NABU erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Ausschlussverfahren richtet sich
nach den Vorgaben der Satzung des Landesverbandes.
5. Die Haftung der Mitglieder aus Handlungen des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen
beschränkt. Die persönliche Haftung des für den Verein Handelnden (§ 54 S. 2 BGB)
kann mit dem jeweiligen Vertragspartner vertraglich ausgeschlossen werden.
§ 4 Organe
Organe des NABU Eckernförde sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Eckernförde.
Sie findet einmal jährlich statt und ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen
zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder
einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Vorliegende Anträge auf
Satzungsänderung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen v o r der
Versammlung zuzustellen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen
werden, wenn es das Interesse des NABU Eckernförde erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens 1/3 der von der Gruppe betreuten Mitglieder
dies wünscht.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
- die Wahl einer/eines Ehrenvorsitzenden
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des
Vorstandes
- die Behandlung von Anträgen
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des NABU Eckernförde, vorbehaltlich der Zustimmung des
NABU Schleswig-Holstein
5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, wenn nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist.
6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht von einem der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimmabgabe verlangt wird.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorstand abzuzeichnen (§ 5 Abs. 8 der Satzung des NABU Schleswig-Holstein ist zu beachten).
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem
2.Vorsitzenden, der/dem Referentin/Referenten für Finanzen sowie der/des
Schriftwartin/Schriftwartes. Der Vorstand kann durch Beisitzer ergänzt werden.
Bei längerer Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit des Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreters ist der Restvorstand einschließlich der gewählten Beisitzer,
gemeinsam zur Vertretung des NABU Eckernförde berechtigt.
2. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die
Geschäfte der Satzung entsprechend.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt.
4. Besteht im vom NABU Eckernförde betreuten Gebiet eine Gruppe der Naturschutz-
jugend (NAJU), so ist der/die von der NAJU gewählte Sprecher/In nach
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, ebenfalls Vorstandsmitglied.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Beschlüsse können auch auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem Weg (E-Mail/SMS) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
7. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen die von
dem/der Versammlungsleiter/In oder Protokollführer/In zu unterzeichnen sind.
§ 7 Ehrenvorsitzende(r)
1. Die Mitgliederversammlung des NABU Eckernförde kann eine/n Ehrenvorsitzende/n
wählen.
2. Der/die Ehrenvorsitzende wird auf Lebenszeit gewählt.
3. Der/die Ehrenvorsitzende kann im Auftrag des Vorstandes repräsentative Aufgaben
für den NABU Eckernförde übernehmen. Sie/er ist berechtigt, an den Vorstands-
sitzungen beratend – ohne Stimmrecht – teilzunehmen.
§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der/die Referent/in für Finanzen
verantwortlich.
3. Die Prüfung des Jahresabschlusses geschieht durch zwei Rechnungsprüfer/innen.
Diese sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
§ 9 Auflösung des NABU Eckernförde
1. Über die Auflösung des NABU Eckernförde beschließt die Mitgliederversammlung
in geheimer Abstimmung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens 4 Wochen
vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert
wurde und er der beschlossenen Auflösung zustimmt.
3. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland e.V. wird durch die Auflösung
des NABU Eckernförde nicht berührt.
4. Bei Auflösung des NABU Eckernförde oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vereinsvermögen des NABU-Eckernförde an den Naturschutzbund
NABU Schleswig-Holstein e.V. , der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des NABU Eckernförde am
10.03. 2009 in Eckernförde beschlossen.
Sie tritt nach Zustimmung durch den „Naturschutzbund NABU Schleswig-Holstein e.V.“
in Kraft. Die Satzung des „Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Schleswig
-Holstein e.V., Ortsgruppe Eckernförde“, in der Fassung vom 29. März 1994, tritt hiermit
außer Kraft.
Eckernförde, den 12.03.2009
gez.: J. Schmidt - Vorsitzender
Nachtrag: § 2 Abs. 6 wurde auf der 34.Jahreshauptversammlung am 13.04.2010 nach Vorgabe des
NABU Landesverbandes S-H geändert, der § 7 neu eingefügt. Die Mitgliederversammlung hat der Änderung mehrheitlich zugestimmt.
Auf der 33. Jahreshauptversammlung am 10.03.2009 haben bis auf eine
Gegenstimme alle anwesenden Mitglieder für die geänderte Satzung
gestimmt.
Zuvor wurden vom 1. Vorsitzenden, wie auch schon bei vorangegangenen
Vorstandssitzungen, auf die Änderungen/Aktualisierungen hingewiesen.
Dem NABU Landesverband wurde eine überarbeitete Mustersatzung zur Zustimmung vorgelegt.
Der Landesverband hat dieser mit Schreiben vom 04.01.2009 zugestimmt.